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Tipps der Wohnprofis zu Hausmusik und Feiern

VdW Niedersachsen Bremen

Der Frühling macht's möglich: Feiern mit Freunden und Familie auf Balkon, Terrasse und
im Garten – gerne mit Musik. Klavier, Gitarre oder Trompete werden bei sommerlichen
Temperaturen in der Wohnung auch gerne bei offenem Fenster geübt. Melodien, Gelächter
und sonstige lautstarke Töne führen jedoch gerade in der warmen Jahreshälfte häufig zu
Verstimmungen und Konflikten mit dem Nachbarn und dem Vermieter.
Der Vermieter hat einerseits die Aufgabe, seinen Mietern den vertraglichen Gebrauch der
Mietwohnung – also auch Feiern und Musizieren – zu erlauben. Andererseits muss er sie vor
akustischen Beeinträchtigungen schützen. Die Gerichte entscheiden daher abwägend im
Einzelfall.
Betrachtet man das ausgelassene Feiern oder Musizieren, ob in der Wohnung oder draußen,
auch einmal mit den Augen bzw. Ohren der Anwohner, machen die grundlegenden Regelungen
Sinn, die sich aus Gerichtsurteilen und dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben:
 Musik – auch Hausmusik mit eigenen Instrumenten – gehört ebenso wie das Feiern zum
vertraglich erlaubten Wohngebrauch. Ein Recht auf regelmäßiges Feiern, z. B. einmal im
Monat, gibt es aber nicht.
 Soweit in Mehrfamilienhäusern üblich und unvermeidbar, muss man ein gewisses Maß an
Beeinträchtigung durch Musik oder Lärm der Nachbarn hinnehmen. Bei Familienfeiern
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beispielsweise müssen sich die Anwohner also auf eine erhöhte Lautstärke einstellen. Für
die Feiernden gilt wiederum das Gebot der Rücksichtnahme.
 Während der allgemeinen Ruhezeiten, also mittags zwischen 13 und 15 Uhr und nachts
zwischen 20 und 7 Uhr, ist grundsätzlich Zimmerlautstärke einzuhalten. Das heißt,
Geräusche in der Wohnung dürfen von außen kaum noch wahrnehmbar sein. Im Einzelfall
ist zu prüfen, wie hellhörig das Haus ist. Eine Absprache mit den Anwohnern ist beim
Feiern innerhalb der Ruhezeiten also ratsam.
 Außerhalb der Ruhezeiten ist Hausmusik im Allgemeinen bis zu zwei Stunden täglich
erlaubt. Die Gerichte unterscheiden jedoch auch nach der Art des Instruments und der
davon ausgehenden Belästigung. So müssen sich Schlagzeuger gegebenenfalls mit
geringeren täglichen Übungszeiten begnügen als beispielsweise Harfenisten.
 Neben diesen Grundsätzen kann es auch in einer Hausordnung oder im Mietvertrag
ausdrückliche Vereinbarungen geben. Diese sind vorrangig zu beachten.
Als Fazit bleibt festzuhalten, dass beim Trompeten, In-Die-Tasten-Hauen und Musik hören
Rücksichtnahme das oberste Gebot ist. Eine Einigung vorab mit Nachbarn und Vermieter trägt in
der Regel dazu bei, dass Feiern und Musizieren harmonisch beginnt und ohne Misstöne endet.
Der vdw Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Niedersachsen Bremen vertritt die Interessen von
170 Wohnungsgenossenschaften und -gesellschaften. In ihren rund 400.000 Wohnungen leben fast eine Million
Menschen. In Niedersachsen gehört jede fünfte Mietwohnung zum Bestand der vdw-Mitgliedsunternehmen, im Land
Bremen liegt der Anteil sogar bei 41 Prozent. Die vdw-Mitgliedsunternehmen sind somit die wichtigsten Anbieter von
Mietwohnungen in den beiden Ländern.
Die Wohnprofis im GdW vertreten als größter deutscher Branchendachverband die rund 3.000 professionellen und
größten Vermieter Deutschlands. Sie bewirtschaften ca. 6 Mio. Wohnungen, in denen über 13 Mio. Menschen
wohnen. Die Wohnprofis vertreten damit rund 30 Prozent aller Mietwohnungen in Deutschland.
Der Frühling macht's möglich: Feiern mit Freunden und Familie auf Balkon, Terrasse und im Garten – gerne mit Musik. Klavier, Gitarre oder Trompete werden bei sommerlichen Temperaturen in der Wohnung auch gerne bei offenem Fenster geübt. Melodien, Gelächter und sonstige lautstarke Töne führen jedoch gerade in der warmen Jahreshälfte häufig zu Verstimmungen und Konflikten mit dem Nachbarn und dem Vermieter.
Der Vermieter hat einerseits die Aufgabe, seinen Mietern den vertraglichen Gebrauch der Mietwohnung – also auch Feiern und Musizieren – zu erlauben. Andererseits muss er sie vor akustischen Beeinträchtigungen schützen. Die Gerichte entscheiden daher abwägend im Einzelfall.
Betrachtet man das ausgelassene Feiern oder Musizieren, ob in der Wohnung oder draußen, auch einmal mit den Augen bzw. Ohren der Anwohner, machen die grundlegenden Regelungen Sinn, die sich aus Gerichtsurteilen und dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben:
  • Musik – auch Hausmusik mit eigenen Instrumenten – gehört ebenso wie das Feiern zum vertraglich erlaubten Wohngebrauch. Ein Recht auf regelmäßiges Feiern, z. B. einmal im Monat, gibt es aber nicht.
  • Soweit in Mehrfamilienhäusern üblich und unvermeidbar, muss man ein gewisses Maß an Beeinträchtigung durch Musik oder Lärm der Nachbarn hinnehmen. Bei Familienfeiern beispielsweise müssen sich die Anwohner also auf eine erhöhte Lautstärke einstellen. Für die Feiernden gilt wiederum das Gebot der Rücksichtnahme.
  • Während der allgemeinen Ruhezeiten, also mittags zwischen 13 und 15 Uhr und nachts zwischen 20 und 7 Uhr, ist grundsätzlich Zimmerlautstärke einzuhalten. Das heißt, Geräusche in der Wohnung dürfen von außen kaum noch wahrnehmbar sein. Im Einzelfall ist zu prüfen, wie hellhörig das Haus ist. Eine Absprache mit den Anwohnern ist beim Feiern innerhalb der Ruhezeiten also ratsam.
  • Außerhalb der Ruhezeiten ist Hausmusik im Allgemeinen bis zu zwei Stunden täglich erlaubt. Die Gerichte unterscheiden jedoch auch nach der Art des Instruments und der davon ausgehenden Belästigung. So müssen sich Schlagzeuger gegebenenfalls mit geringeren täglichen Übungszeiten begnügen als beispielsweise Harfenisten.
  • Neben diesen Grundsätzen kann es auch in einer Hausordnung oder im Mietvertrag ausdrückliche Vereinbarungen geben. Diese sind vorrangig zu beachten.
Als Fazit bleibt festzuhalten, dass beim Trompeten, In-Die-Tasten-Hauen und Musik hören Rücksichtnahme das oberste Gebot ist. Eine Einigung vorab mit Nachbarn und Vermieter trägt in der Regel dazu bei, dass Feiern und Musizieren harmonisch beginnt und ohne Misstöne endet.

Quelle: vdw Niedersachsen Bremen e. V., Leibnizufer 19, 30169 Hannover

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