Der Mietvertrag wird vererbt, er endet nicht automatisch mit dem Tod des Mieters. Vermieter und Erben haben das Recht zur Kündigung. Der Ehegatte des verstorbenen Mieters führt den Mietvertrag allein fort, muss den Vermieter aber vom Tod des Partners in Kenntnis setzen. Wollen zum Haushalt gehörende Familienangehörige nicht in den Mietvertrag eintreten, ist dieses dem Vermieter unmittelbar nach dem Tod des Mieters anzuzeigen.