Zahlungsverzug
Die Miete für Wohnungen der KWG ist spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus zu zahlen. Die schwerwiegendste Folge des Verzuges ist die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Die Kündigung ist dann zulässig, (1) wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete –…