Die Miete für Wohnungen der KWG ist spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus zu zahlen. Die schwerwiegendste Folge des Verzuges ist die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Die Kündigung ist dann zulässig, (1) wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete – oder eines nicht unerheblichen Teils davon – in Verzug ist oder (2) wenn sich der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Verzug befindet und zwar in Höhe eines Betrages, der die Miete für zwei Monate erreicht.