Der Mieter bzw. das Mitglied der Genossenschaft hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt und muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich erfolgen. Weitere Details können Sie in § 7 der KWG-Satzung nachlesen.